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Mag. Gerhard Friedrich

Auslandsgeschäfte

Im Folgenden wird ein Überblick über einige umsatzsteuerliche Fragestellungen gegeben, die bei Auslandgeschäften auftreten. Auslandsgeschäfte können aber eine Vielzahl von anderen steuerlichen Themen betreffen und wären in einer individuellen Beratung abzuklären.

Lieferungen in die EU-Mitgliedstaaten

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt grundsätzlich vor, wenn

  • ein Gegenstand in andere Mitgliedstaaten der EU befördert oder versendet wird
  • der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt bzw. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist und
  • der Erwerb bei dem Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist.

Die Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen auf die Steuerfreiheit der Lieferung auf der Rechnung hinweisen, z. B. mit „Steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung“ und zusätzlich zu ihrer eigenen UID-Nummer die UID-Nummer der Abnehmerin bzw. des Abnehmers vermerken. Der Versand, die Beförderungen oder die Abholung sind zu dokumentieren.

Der Eintrag in die Zusammenfassende Meldung und die UID-Nummer der Kundin bzw. des Kunden sind materiell-rechtliche Voraussetzungen, um eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandeln zu können.

Um die Empfangsbestätigungen oder Verbringungserklärungen zu vereinheitlichen, stellt die Finanzverwaltung Muster im Anhang zu den Umsatzsteuerrichtlinien zur Verfügung (Anhang 5 und 6 der UStR).

Downloads:

Muster Empfangsbestätigung
Muster Verbringungserklärung

Verbringungsnachweis

a) Beförderungsnachweis

Wird der Gegenstand durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer oder durch die Abnehmerin bzw. den Abnehmer befördert, so werden folgende Nachweise benötigt:

  • Durch- oder Abschrift der Rechnung
  • ein handelsüblicher Beleg, aus dem der Bestimmungsort hervorgeht (z. B. Lie­fer­schein)
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers

b) Versendungsnachweis

Wird die Ware versendet, so bestehen die benötigten Nachweise aus einer Durch- oder Abschrift der Rechnung und einem Versendungsbeleg (z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen).

Ist es dem Unternehmer nicht möglich, den Versendungsnachweis in dieser Form zu er­bringen, kann er den Nachweis wie im Fall einer Beförderung erbringen.

c) Abholbestätigung

Wird die Ware durch eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe der Lieferantin bzw. des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihr bzw. ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden.

Die Abholerin bzw. der Abholer muss eine schriftliche Erklärung, dass sie bzw. er den Gegenstand in das übrige Ge­mein­schafts­ge­biet befördern wird, sowie eine Spezialvollmacht vorlegen.

Diese Spezialvollmacht muss beinhalten:

  • eine Erklärung, dass der Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen
  • die Identität des Abholenden
  • die Funktion des Abholers in Bezug auf die konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe oder selbständiger dritter Unternehmer) muss ein­deu­tig festgestellt werden können

Eine Spe­zial­voll­macht wird in folgenden Fällen nicht benötigt:

  • bei Geschäftsbeziehungen, die über einen längeren Zeitraum gleich laufen
  • bei Abholung durch einen Dienstnehmer
  • bei Teillieferungen

In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren beziehungsweise einer solchen all­ge­mei­nen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.

Auch eine EU-Durchführungsverordnung normiert ab 1.1.2020 wie zu dokumentieren ist, dass die Gegenstände der Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt sind. Diese EU-Durchführungsverordnung gilt ab 1.1.2020 in jedem Mitgliedstaat, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 nun darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Finanzministers oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann.

Buchnachweis

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die UID-Nummer der Abnehmerin bzw. des Abnehmers müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Diese Voraus­setzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchhaltung ersichtlich sein.

Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung muss aufgezeichnet werden:

  • Name, Anschrift, UID–Nummer des Abnehmers
  • Name, Anschrift des Beauftragten (wenn die Ware abgeholt wird)
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstandes
  • Lieferdatum
  • vereinbartes Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang der Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
  • Beförderung und Versendung in andere EU-Mitgliedstaaten
  • Bestimmungsort

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Jeder Unternehmer, der

  • innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leis­tungs­empfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Em­pfän­ger­­ortprinzip laut Generalklausel richtet
  • Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU durchführt

hat eine Zusammenfassende Meldung (ZM) zu erstellen. Sie ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die ZM ist monatlich abzugeben, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ihre bzw. seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt.

Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Fol­ge­monats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an die Finanz ist der Zeitpunkt der Leis­tungs­er­bringung.

Inhalt der Zusammenfassenden Meldung

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss die UID der Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner und den Ge­samt­wert aller an sie aus­ge­führ­ten innergemeinschaftlichen Umsätze enthalten. In bestimmten Fällen sind noch weitere Angaben zu machen.

Innergemeinschaftlicher Versandhandel

Ein inngemeinschaftlicher Versandhandel (Regelung ab 1.7.2021) liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,

  • die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  • von einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung (an den Abnehmer) endet, versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.

Dies gilt für Lieferungen an

  • private Abnehmer (bzw. Unternehmer, die sich nicht als solche zu erkennen geben),
  • Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,
  • ein Kleinunternehmer, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mit­gliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist,
  • pauschalierte Landwirte,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. Gemeinden) bzw. nicht für ihr Unternehmen tätig werden,

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet.

Die Lieferschwelle gilt ab 1.7.2021 nicht mehr.

Unternehmerinnen und Unternehmer, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU durch einen Dritt­lands-Unternehmer an einen Nichtunternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform, Portal u. ä.) unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.

Kleinstunternehmerregelung:

Die Versandhandelsregelung ist nicht anzuwenden, wenn

  1. a) der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,
  2. b) die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, und
  3. c) die maßgebliche Umsatzgrenze für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von € 10.000,00 nicht überschreiten.

Die Umsatzgrenze berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ins übrige Gemeinschaftsgebiet zuzüglich der Umsätze für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Die Kleinstunternehmerin bzw. der Kleinstunternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.

Sonderregelung EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)

Unternehmerinnen und Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.

Der EU-OSS kann für die folgenden Umsätze verwendet werden:

  • Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (d.h. nicht niedergelassen ist).
  • Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze.
  • Innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform Steuerschuldner ist.

Für die Anwendung der Sonderregelung EU-OSS ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weitere Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.

Einfuhr-Versandhandel

Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei Lieferungen an eine Abnehmerin bzw. einen Abnehmer, die bzw. der Nichtunternehmerin bzw. Nichtunternehmer ist, bei denen Gegenstände durch die Lieferin bzw. den Lieferer oder für dessen Rechnung vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.

Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.

Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungsland), wenn

  1. a) der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder
  2. b) der Unternehmer die Sonderregelung für den Einfuhrversandhandel (I-OSS) in Anspruch nimmt.

In diesem Zusammenhang entfällt auch die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Wert € 22,00 nicht übersteigen.

Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform, Portal u. ä.) unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.

Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel (IOSS – Import-One-Stop-Shop)

Bestimmte Unternehmerinnen und Unternehmer können für Einfuhr-Versandhandel, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, auf Antrag eine Sonderregelung in Anspruch nehmen, bei der alle entsprechenden Einfuhr-Versandhandelsumsätze innerhalb der EU in einem Mitgliedstaat erklärt werden können. Dies gilt nicht für verbrauchssteuerpflichtige Waren.

Wird diese Sonderregelung in Anspruch genommen, ist die Einfuhr von jenen Gegen­ständen von der Umsatzsteuer befreit, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung erklärt wurde.

Für die Anwendung der Sonderregelung IOSS ist die Beachtung bestimmter Voraus­setzungen und weitere Regelungen erforderlich

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Neben grenzüberschreitenden Lieferungen lösen auch grenzüberschreitende Dienstleistungen unterschiedliche Registrierungs- und Steuerpflichten aus.

Im Umsatzsteuergesetz findet sich nur eine rein negative Abgrenzung der sonstigen Leistungen zu Lieferungen. Sonstige Leistungen sind danach alle Leistungen, die keine Lieferungen darstellen.

Ort der Dienstleistung

Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug ist es für den Fiskus wichtig festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung lukrieren kann.

Um festzustellen, an welchen Staat nun eine etwaige Umsatzsteuer abzuführen ist, ist es notwendig, den Ort der sonstigen Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu definieren. Dabei muss man im Wesentlichen in zwei Schritten vorgehen:

1. Schritt: Ist mein Leistungsempfänger Unternehmer oder nicht?

Bei sonstigen Leistungen ist zu unterscheiden, ob die Empfängerin bzw. der Empfänger der Leistung eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer oder eine Nichtunternehmerin bzw. ein Nichtunternehmer ist.

Für die Frage, wann eine sonstige Leistung von einem Unternehmer an einen Unternehmer erbracht wird, wurde der Unternehmerbegriff ausgedehnt.

Als Unternehmer gilt u. a.,

  • wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Einnahmenerzielung verfolgt. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Dazu zählen z. B. auch (USt-)pauschalierte Land- und Forstwirte.
  • ein Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirkt, z. B. Kleinunternehmer, Arzt.
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit einer UID-Nummer, z. B. Gemeinde, Verein.

Unter diesen ausgedehnten Unternehmerbegriff können z. B. auch fallen: Körperschaften öffentlichen Rechts, Liebhaberei-Betriebe, Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, gemeinnützige Vereine und Privatstiftungen.

Nicht unter diese Regelung fallen Dienstleistungen, die ausschließlich für den Privatbereich des Unternehmers oder für den Bedarf seines Personals erbracht werden und dies bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs feststeht. In diesem Fall kommen die Regelungen für Nichtunternehmer zur Anwendung.

Sonstige Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind, sind zum Beispiel:

  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
  • von Zahnärzten und Zahntechnikern erbrachte sonstige Leistungen
  • persönliche und häusliche Pflegeleistungen
  • Betreuung von Kindern und Jugendlichen

2. Schritt: Welche Leistung wurde erbracht?

Im 2. Schritt ist zu klären, welche Leistung erbracht wird. Daraus bestimmt sich der Ort, an dem die sonstige Leistung steuerbar ist.

Generell gilt (Generalklausel):

Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Ort, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort).Ort, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerort).

Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist, wie zum Beispiel:

Vermittlungsleistung

Eine Vermittlung liegt vor, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer einen Leistungsaustausch zwischen einer Leistungsempfängerin bzw. einem Leistungsempfänger und einer bzw. einem Leistenden herbeiführt. Die Vermittlerin bzw. der Vermittler tätigt ihre bzw. seine Leistung in fremdem Namen und auf fremde Rechnung.

Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
EmpfängerortOrt, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Grundstücksleistung

Grundstücksleistungen sind z. B. auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und von Wohn- und Schlafräumen, die Leistungen eines Grundstücksmaklers, Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen mit Bezug auf ein konkretes Grundstück.

Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
GrundstücksortGrundstücksort

Nur Dienstleistungen, die in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, werden als Grundstücksleistungen betrachtet: So fällt beispielsweise die Erstel­lung von Bauplänen für ein konkretes Grundstück unter die Kategorie Grund­stücksleistung, eine Planerstellung ohne Bezug auf ein konkretes Grundstück jedoch nicht. Ebenso sind Reparaturarbeiten an einem Gebäude eine Grundstücksleistung, die Reparatur oder Wartung von Maschinen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden, jedoch nicht.

Personenbeförderung
Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Ort, an dem die Beförderung stattfindet.Ort, an dem die Beförderung stattfindet.
Güterbeförderung innerhalb der EU

Zu einer Güterbeförderungsleistung gehören auch die Beförderungsnebenleistungen. Das sind z. B. das Be- und Entladen, die Lagerung und alle anderen Leistungen, die eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind.

Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
EmpfängerortAbgangsort
Leistungen in Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und unterhaltenden Tätigkeiten
Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
EmpfängerortprinzipOrt, an dem der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
Eintrittsberechtigung

Darunter fallen auch alle mit den Eintrittsberechtigungen zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische und ähnliche Veranstaltungen

Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet.Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet.
Kurzfriste Vermietung eines Beförderungsmittels

Kurzfristige Vermietung:

  • nicht mehr als 90 Tage bei Wasserfahrzeugen
  • nicht mehr als 30 Tage bei allen anderen Beförderungsmitteln
Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
Leistungsempfänger ist UnternehmerLeistungsempfänger ist Nichtunternehmer
EmpfängerortEmpfängerort (Ausnahme Sportboote: Ort, an dem das Boot zur Verfügung gestellt wird, wenn der leistende Unternehmer dort sein Unternehmen betreibt.)

Weiters gibt es Sonderregelungen für bestimmte Leistungen (Katalogleistungen), wenn der Empfänger der Leistung eine Privatperson im Drittland ist.

Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen

Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU gilt: Die Steuerpflicht liegt am Empfängerort. Der Empfängerort ist dort, wo die bzw. der private Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger ihren bzw. seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die leistende Unternehmerin bzw. der leistende Unternehmer muss bei jeder Leistung ermitteln, wo die Kundin bzw. der Kunde ansässig ist.

Der leistende Unternehmer muss daher grundsätzlich die ausländischen Steuerbeträge an die je­wei­li­gen ausländischen Finanzverwaltungen abführen. Für Unternehmen, deren Umsatz für diese Leistungen den Betrag von € 10.000,00 im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, gilt eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unternehmerort steuerbar. Beim Vorliegen aller Voraussetzungen kann gegebenenfalls auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden und die Umsätze sind somit von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann auf diese Regelung verzichten und ist an diesen Verzicht für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.

Die Erleichterung für Kleinstunternehmer umfasst seit 1.7.2021 Umsätze aus innergemeinschaftlichen Versandhandel und elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU. Voraussetzung ist unter anderem, dass die betroffenen Umsätze in andere Mitgliedstaaten insgesamt den Betrag von € 10.000,00 nicht übersteigen.

Wie oben beschrieben hat der leistende Unternehmer grundsätzlich ausländische Steuerbeträge an die jeweiligen ausländischen Finanzverwaltungen abzuführen. Die Umsätze aus obigen Leistungen können aber unter bestimmten Voraussetzungen zentral auf einem eigenen Webportal, dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS), über FinanzOnline erklärt werden. Wird rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt und der MOSS genützt, entfällt die Verpflichtung sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Leistungen erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.

Seit 1.7.2021 wird der MOSS auf alle B2C-Dienstleistungen eines Unternehmers, deren Leistungsort in einem Mitgliedstaat liegt, in dem er keine Niederlassung hat, ausgeweitet. Hier sind unterschiedliche Regelungen für EU-Unternehmer (EU-OSS) und Drittlandunternehmer (Nicht-EU-OSS) vorgesehen.

Sie erbringen eine grenzüberschreitende Dienstleistung

Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland ist, so ist diese Leistung im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer, geht diese Steuer in vielen Fällen aber auf den ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge) und man erspart sich als Leistungsbringerin bzw. Leistungserbringer damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie z. B. mit dem Text "Übergang der Steuerschuld" auf Ihrer Rechnung darauf hin und führen Sie beide UID-Nummern auf der Rechnung an. Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats ausgestellt werden.

Beispiel: Die Leistung wird im Juni 2024 erbracht. Daher muss die Rechnung bis 15. Juli 2024 ausgestellt werden.

Meldungen an die Finanz

Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderem EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin bzw. den Leistungsempfänger kommt, sind auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen, welche der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch zu übermitteln sind. Betroffen sind nur Dienstleistungen, die unter die Generalklausel (Empfängerortprinzip) fallen. Beachten Sie auch, dass Sie für diese Meldungen die gültigen und bestätigten UID-Nummern Ihrer Kundinnen und Kunden benötigen.

Für Empfänger von Dienstleistungen

Alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Österreich ist, und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen eine UID-Nummer. Dies gilt auch für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmerinnen und Unternehmer und Landwirtinnen und Landwirte.

Eingangsrechnung

Erhalten Sie eine Rechnung einer ausländischen Dienstleisterin bzw. eines ausländischen Dienstleisters mit Leistungsort Österreich, so wird Sie Ihre Lieferantin bzw. Ihr Lieferant in vielen Fällen auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen. Sollte fälschlicherweise eine ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge einer Vorsteuerrückerstattung im Ausland meist nicht lukrierbar. Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen und bezahlen Sie nur den Nettobetrag.

Meldungen an die Finanz

Eingangsrechnungen, bei denen die Steuerschuld auf Sie übergeht, sind in Summe der Finanz in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu melden. Sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird in der gleichen UVA der gleiche Betrag als Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (ein Nullsummenspiel).

UID-Bestätigungsverfahren

Damit sich Unternehmerinnen und Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer einer EU-Geschäftspartnerin bzw. eines EU-Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das sogenannte Bestätigungsverfahren eingeführt.

Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die UID-Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt. Es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben der Abnehmerin bzw. des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau bzw. eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

Auch bei Inlandslieferungen muss von der Rechnungsempfängerin bzw. vom Rechnungsempfänger die UID-Nummer überprüft werden. Ist diese nicht gültig, geht für den Rechnungsempfänger das Recht auf einen Vorsteuerabzug ver­loren.

Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich:

Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie nach Eingabe Ihrer Zugangsdaten diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID und jener Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden bzw. Lieferantin bzw. Lieferanten erhalten Sie den gespeicherten Namen und die Adresse aus­gegeben (Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.

Die UID-Abfrage hat verpflichtend elektronisch zu erfolgen. Eine Anfrage nach Stufe 2 soll insbesondere dann angewendet werden,

  • wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen,
  • wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden,
  • bei Gelegenheitskunden und
  • bei Abholfällen.

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten

Österreichische Unternehmerinnen und Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Ebenso können sich ausländische Unternehmen die österreichische Vorsteuer rückerstatten lassen.

Voraussetzung für die Vorsteuererstattung ist, dass der Unternehmer

  • im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig ist,
  • im EU-Mitgliedstaat keine Umsätze – ausgenommen bestimmte Beförderungsleistungen, bestimmte auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen oder Reverse Charge Umsätze - getätigt hat und
  • mit seinen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Wie läuft nun das Verfahren ab?

Der Antrag ist elektronisch zu machen (in Österreich über FinanzOnline).

Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ist nicht mehr notwendig (Unternehmerbescheinigung). Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet. Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen: Name, Anschrift und UID-Nummer der bzw. des Leistenden, Rechnungsdatum und -nummer, Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der er­wor­benen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer von 1 bis 10. Es müssen keine Originalbelege übermittelt werden.

Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt, kann verlangt werden. Der Mitgliedsstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung sei­ner Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die An­ga­ben im Erstattungsantrag zu erfolgen haben. Die Frist, bis zu der spätestens der Antrag gestellt werden muss, ist der 30.9. des folgenden Kalenderjahres.

Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei An­trag­stel­lung für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unter­schreiten.

Nach Antragstellung können zusätzliche Unterlagen angefordert wer­den, wie z. B. Rechnungskopien oder -originale.

Zwei Monate nach Eingang von angeforderten Informationen, jedenfalls aber inner­halb von acht Monaten nach Eingang des Erstattungsantrages, wird die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitgeteilt. Der erstattungsfähige Be­trag wird daraufhin innerhalb von zehn Werktagen erstattet.

Festsetzung einer Säumnisabgeltung unter bestimmten Voraussetzungen.

Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland

Mangels Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ist das nationale Recht des jeweiligen Erstattungsstaates maßgeblich. So gilt für diese Erstattungsanträge von Drittlandsunternehmern in Österreich insbesondere weiterhin eine Erstattungsfrist von sechs Monaten (bis 30. Juni des Folgejahres).

Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag in Papierform gestellt und die Originalbelege mitgeschickt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Originalbelege vorher zu kopieren. Dem Antrag ist weiters eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beizulegen.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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