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Mag. Gerhard Friedrich

Außergewöhnliche Belastungen

Ebenso wie Sonderausgaben handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Außergewöhnliche Belastungen sind in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden. Sie sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben abzuziehen. Aufwendungen, welche Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:

Die Belastung muss

  • außergewöhnlich sein,
  • zwangsläufig erwachsen,
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Grundsätzlich werden außergewöhnliche Belastungen im Wege der Steuerveranlagung berücksichtigt. Ist das Einkommen der bzw. des Steuerpflichtigen so niedrig, dass es zu keiner Vorschreibung von Einkommensteuer kommt, können außergewöhnliche Belastungen steuerlich keine Abgeltung nach sich ziehen.

Weiters können außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt wer­den, als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trages (AVAB/AEAB) ab­hängt, über­schritten wird. Bestimmte außergewöhnliche Be­las­tungen können ohne Be­rück­sich­ti­gung des Selbstbehalts abgezogen werden (z. B. Katastrophenschäden).

Außergewöhnlichkeit

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. „gewöhnliche“ Belastung handelt.

Hinsichtlich der Beurteilung des Begriffs „außergewöhnlich“ ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen: Während Aufwendungen bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oft das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen, können die gleichen Aufwendungen bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein.

Zwangsläufigkeit

Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich die bzw. der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Tatbestand der Zwangsläufigkeit gilt als nicht erfüllt, wenn die Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat.

Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird daran gemessen, ob die Belastung den von der Steuerpflichtigen bzw. vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet.

Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben. Abhängig von der Einkommenshöhe beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen

EinkommenHöchstbetrag jährlich
bis zu € 7.300,006 %
mehr als € 7.300,00 bis zu € 14.600,008 %
mehr als € 14.600,00 bis zu € 36.400,0010 %
mehr als € 36.400,0012 %
Verringerter Selbstbehalt
Dem Steuerpflichtigen steht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zuMinus 1 %
Für jedes Kind, für das mindestens sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wirdMinus 1 %
Dem Steuerpflichtigen steht kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu,
  • er ist aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner, lebt vom (Ehe-) Partner nicht dauernd getrennt und
  • der (Ehe-)Partner erzielt Einkünfte von höchstens € 6.937,00 (Wert ab 2024) jährlich.
Minus 1 %

Kein Selbstbehalt wird bei folgenden Aufwendungen abgezogen:

Katastrophenschäden

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden. Absetzbar sind die Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter, wenn diese den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz betreffen. Aufwendungen für Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führen nicht zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung. Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen, die hinsichtlich der Abwehr künftiger Katastrophen getätigt werden, sind nicht absetzbar.

Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern

Solche Aufwendungen gelten insbesondere dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen Kosten ist nicht möglich. Vielmehr werden derartige Aufwendungen durch einen Pauschbetrag von € 110,00 monatlich berücksichtigt.

Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe

Mehraufwendungen der bzw. des Steuerpflichtigen für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten werden derartige Mehraufwendungen in Höhe von € 262,00 monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, berücksichtigt. Daneben sind allenfalls folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.

Behinderung: tatsächlicher Aufwand statt Pauschbeträge

Aufwendungen, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden. Darunter sind Mehraufwendungen infolge einer längerfristigen körperlichen oder geistigen Behinderung der bzw. des Steuerpflichtigen selbst oder – bei Bestehen des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag – seines (Ehe-)Partners zu verstehen. Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % beträgt. Sie werden, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen wird, durch einen Freibetrag berücksichtigt. Gemäß dieser Gesetzesstelle werden folgende Freibeträge jährlich gewährt:

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von: ab der Veranlagung 2019 ein Freibetrag von:
25 % bis 34 % € 124,00
35 % bis 44 % € 164,00
45 % bis 54 % € 401,00
55 % bis 64 % € 486,00
65 % bis 74 % € 599,00
75 % bis 84 % € 718,00
85 % bis 94 % € 837,00
ab 95 % € 1.198,00

Behinderung: Aufwendungen höher als pflegebedingte Geldleistung

Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die bzw. der Steuerpflichtige selbst (gegebenenfalls auch (Ehe-)Partner, Kind) pflegebedingte Geldleistungen wie Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist:

  • Krankheitskosten: Arzt, Medikamente, Heilbehelfe usw.
  • Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim oder eine Hausbetreuung, wenn sie aufgrund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen
  • Begräbniskosten sowie Grabmal bis insgesamt maximal € 15.000,00, wenn sie den Nachlass übersteigen
  • Kurkosten im Zusammenhang mit einer Krankheit

Nicht abzugsfähig: laufende Unterhaltszahlungen

Generell nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind laufende Unterhaltszahlungen:

  • an den (geschiedenen) Ehegatten
  • an den dauernd getrenntlebenden Ehepartner
  • an (un-)eheliche Kinder
  • an Kinder aus geschiedenen Ehen
  • an mittellose Angehörige (Eltern...) und
  • an den Lebensgefährten, mit dem sie bzw. er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Unterhaltsleistungen für Kinder werden entweder durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

Stand: 1. Jänner 2024

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