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Sozialversicherungswerte für 2012
Die Sozialversicherungsbeträge und Grenzwerte für das Jahr 2012 betragen:
Höchstbeitragsgrundlage :
Geringfügigkeitsgrenze :
Höchstbeitragsgrundlage :
- täglich: EUR 141,00 (2011: EUR 140,00)
- monatlich: EUR 4.230 (2011: EUR 4.200,00)
- jährlich für Sonderzahlungen: EUR 8.460 (2011: EUR 8.400,00)
- monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: EUR 4.935 (2011: EUR 4.900,00)
Geringfügigkeitsgrenze :
- täglich: EUR 28,89 (2011: EUR 28,72)
- monatlich: EUR 376,26 (2011: EUR 374,02)
- Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe: EUR 564,39 (2011: EUR 561,03)
Umsatzsteuer: Änderung der Meldepflicht ab 2011
Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) entweder monatlich oder vierteljährlich erstellen. Die UVA muss aufbewahrt werden und ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden.
Vorjahresumsatz bis € 30.000,00
UVA-Zeitraum: vierteljährlich
UVA-Abgabe: nicht erforderlich
Unternehmer müssen bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 zwar eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Aufzeichnungen des Unternehmers aufbewahren, diese Voranmeldung muss aber nicht beim Finanzamt eingereicht werden. (Voraussetzung: Die Vorauszahlungen werden laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet).
Vorjahresumsatz bis € 100.000,00
UVA-Zeitraum: vierteljährlich
UVA-Abgabe: erforderlich
Die Grenze für die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 ab 2011 von € 30.000,00 auf € 100.000,00 erhöht. Die vierteljährlichen UVAs sind im Regelfall mittels FinanzOnline abzugeben.
Vorjahresumsatz über € 100.000,00
UVA-Zeitraum: monatlich
UVA-Abgabe: erforderlich
Über € 100.000,00 sind UVAs monatlich an das Finanzamt zu übermitteln.
Umsatzsteuerjahreserklärung
Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer zu entrichten haben, sind von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit, sofern ihr Umsatz im Veranlagungszeitraum geringer als € 30.000,00 ist. Diese Grenze lag bisher bei € 7.500,00. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Ansatz.
Vorjahresumsatz bis € 30.000,00
UVA-Zeitraum: vierteljährlich
UVA-Abgabe: nicht erforderlich
Unternehmer müssen bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 zwar eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Aufzeichnungen des Unternehmers aufbewahren, diese Voranmeldung muss aber nicht beim Finanzamt eingereicht werden. (Voraussetzung: Die Vorauszahlungen werden laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet).
Vorjahresumsatz bis € 100.000,00
UVA-Zeitraum: vierteljährlich
UVA-Abgabe: erforderlich
Die Grenze für die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 ab 2011 von € 30.000,00 auf € 100.000,00 erhöht. Die vierteljährlichen UVAs sind im Regelfall mittels FinanzOnline abzugeben.
Vorjahresumsatz über € 100.000,00
UVA-Zeitraum: monatlich
UVA-Abgabe: erforderlich
Über € 100.000,00 sind UVAs monatlich an das Finanzamt zu übermitteln.
Umsatzsteuerjahreserklärung
Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer zu entrichten haben, sind von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit, sofern ihr Umsatz im Veranlagungszeitraum geringer als € 30.000,00 ist. Diese Grenze lag bisher bei € 7.500,00. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Ansatz.
Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsgeschenke
Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge und -feiern, kulturelle Veranstaltungen etc.), deren geldwerter Vorteil € 365,00 pro Person jährlich nicht übersteigt, sowei die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen (bis € 186,00 pro Person jährlich) sind steuer- und beitragsfrei.
Rahmenbedingungen :
Bei Sachzuwendungen darf es sich grundsätzlich nur um Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können (z.B. Gutscheine bzw. Geschenkmünzen).
Auch Goldmünzen und Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden als Sachzuwendungen anerkannt. Auch Autobahnvignetten werden nunmehr als Sachzuwendungen akzeptiert.
Die Abhaltung einer besonderen Feier ist nicht Bedingung für die Steuer- und Beitragsfreiheit von Weihnachtsgeschenken (schon die Verteilung und Übergabe von Weihnachtsgeschenken kann als Betriebsveranstaltung angesehen werden).
Rahmenbedingungen :
Bei Sachzuwendungen darf es sich grundsätzlich nur um Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können (z.B. Gutscheine bzw. Geschenkmünzen).
Auch Goldmünzen und Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden als Sachzuwendungen anerkannt. Auch Autobahnvignetten werden nunmehr als Sachzuwendungen akzeptiert.
Die Abhaltung einer besonderen Feier ist nicht Bedingung für die Steuer- und Beitragsfreiheit von Weihnachtsgeschenken (schon die Verteilung und Übergabe von Weihnachtsgeschenken kann als Betriebsveranstaltung angesehen werden).
Gewinnfreibetrag
Mit 1.1.2010 ist der letzte Teil der Steuerreform 2009 in Kraft getreten. Als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Bezuges bei Lohnsteuerpflichtigen wurde für einkommensteuerpflichtige Unternehmer mit Wirksamkeit ab 2010 der bisherige "Freibetrag für investierte Gewinne" von 10% auf 13% erhöht und in "Gewinnfreibetrag" umbenannt (§ 10 EStG). Der neue Gewinnfreibetrag gilt für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten (also auch für Bilanzierer). Der Höchstbetrag von € 100.000 pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen bleibt unverändert , der begünstigungsfähige Maximalgewinn beträgt daher € 769.230 (13% von € 769.230 = € 100.000).
Der neue Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:
Der Gewinnfreibetrag kann auch von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in Anspruch genommen werden, und zwar nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung und begrenzt mit maximal € 100.000 für die gesamte Personengesellschaft (was bei Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und hohen Gewinnen einen erheblichen Nachteil darstellen kann). Achtung: Die für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erforderlichen Investitionen , wie die oben genannten Sachanlagen bzw. Wertpapiere, sind nach Ansicht des BMF den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Vermögensbeteiligung zuzurechnen!
Der neue Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:
- Für Gewinne bis € 30.000 steht der 13%ige Gewinnfreibetrag unabhängig von allfälligen Investitionen zu. Dieser so genannte " Grundfreibetrag " beträgt somit maximal € 3.900 (13% von € 30.000) und wird automatisch gewährt.
- Soll der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über € 30.000 beansprucht werden, müssen entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Dieser Teil des Gewinnfreibetrags wird als " investitionsbedingter Gewinnfreibetrag " bezeichnet. Als begünstigte Investitionen gelten neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc.). Nicht begünstigt sind Grund und Boden, PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung, wie z.B. Taxi), Luftfahrzeuge , sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter , gebrauchte Anlagen sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die der Forschungsfreibetrag bzw. die Forschungsprämie geltend gemacht wurde. Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen (z.B. Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) sind (ab 2010) begünstigt (Voraussetzung: Beginn der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31.12.2008).
Übrigens: Die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendeten Sachinvestitionen (ausgenommen Gebäude und Mieterinvestitionen) können im Jahr 2010 auch mit 30% vorzeitig abgeschrieben werden!
Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von bestimmten Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds ), die dann vier Jahre lang behalten werden müssen. Der Kauf ausreichender Wertpapiere rechtzeitig vor Jahresende 2010 ist daher die einfachste Möglichkeit, um bei Gewinnen über € 30.000 die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu sichern.
Der Gewinnfreibetrag kann auch von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in Anspruch genommen werden, und zwar nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung und begrenzt mit maximal € 100.000 für die gesamte Personengesellschaft (was bei Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und hohen Gewinnen einen erheblichen Nachteil darstellen kann). Achtung: Die für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erforderlichen Investitionen , wie die oben genannten Sachanlagen bzw. Wertpapiere, sind nach Ansicht des BMF den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Vermögensbeteiligung zuzurechnen!






